ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine verkaufs-, lieferungs- und zahlungsbedingungen der gesellschaft mit beschränkter haftung (niederländischen rechts) van leendert maastricht b.v. mit sitz in maastricht.
1 Geltungsbereich
1.1
Diese Allgemeinen Bedingungen finden auf alle unsere Angebote und Kaufverträge Anwendung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
1.2
Abweichungen von diesen Bedingungen oder Ergänzungen hierzu können nur schriftlich von unserer Geschäftsführung oder dem/den Verkaufsleiter(n) vereinbart werden und gelten ausschließlich für den betreffenden Vertrag.
1.3
Allgemeine Bedingungen des Käufers – unter welcher Bezeichnung auch immer – werden hiermit ausdrücklich als nicht anwendbar abgewiesen.
2 Angebotspreise
2.1
Unsere Angebote sind – mündlich oder schriftlich – jederzeit freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist.
2.2
Preise, die in Fremdwährung abgegeben werden, basieren auf den zum Zeitpunkt der Abgabe geltenden Wechselkursen. Falls die betreffende Währung abgewertet wird, bevor die Rechnungserstellung stattgefunden hat, sind wir berechtigt, den Kaufpreis um den Abwertungsprozentsatz anzuheben.
2.3
Alle Preise verstehen sich exklusiv MwSt.
3 Zustandekommen der Verträge
3.1
Kaufverträge, bei denen die Lieferung auf € 22.000,-- beschränkt ist, können mündlich, telefonisch oder schriftlich zustandekommen. In dem Fall gilt die tatsächliche Ausführung als Beweis des Zustandekommens des Vertrages und dessen Inhalts.
3.2
Kaufverträge, deren Wert der Lieferungen € 22.000,-- übersteigt, können ausschließlich zustande kommen, falls sie von der Geschäftsführung per Brief, Telefax oder Telex
bestätigt sind. Der betreffende Kaufvertrag gilt als zustande gekommen, wenn der Käufer nicht innerhalb von 48 Arbeitsstunden auf die Bestätigung reagiert.
3.3
Alle Kaufverträge werden unter dem Vorbehalt abgeschlossen, dass diese innerhalb den von uns für den Käufer festgelegten internen Kreditrahmen passen. Auf Wunsch erhält der Käufer innerhalb eines im Rahmen des Umfangs des Vertrages angemessenen Frist dazu unsere schriftliche Bestätigung.
4 Lieferfrist
4.1
Im Falle der Angabe des Lieferdatums franko Haus/aus Vorrat, ist lediglich die angegebene Lieferwoche ausschlaggebend, sofern nicht ein exakteres Lieferdatum ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
Bei der Lieferung franko Haus/Ankunft Boot ist das von uns angegebene Lieferdatum nicht bindend. Das Lieferdatum wird nur indikativ angegeben.
Bei der Lieferung CFR oder FCA (Incoterms) ist der von uns angegebene Liefermonat nicht bindend. Der Liefermonat wird nur indikativ angegeben.
Bei Lieferungen, die aus anderen Erdteilen stammen, sind wir bei einer verspäteten Lieferung nicht haftbar. Der Käufer muss bei solchen Lieferungen immer mit Verspätungen rechnen.
4.2
Die Unmöglichkeit der Lieferung oder die Überschreitung der Lieferfrist – ungeachtet der Herkunft der Waren – verpflichtet uns nicht zu irgendeiner Vergütung.
Die Überschreitung der Lieferfrist gibt dem Käufer – auch im Falle von Deckungskauf – kein Recht, den Kauf weder zu annullieren noch seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachzukommen.
5 Lieferung
5.1
Lieferungen von Waren erfolgt im Sinne von CFR (Incoterms, Kostenpreis und Fracht) bei Seetransport und Binnenfahrt, verschifft von einem vereinbarten niederländischen Hafen, oder FCA (Incoterms, frachtfrei bis Spediteur) beim Straßentransport an eine vereinbarte Lieferadresse in den Niederlanden, sofern davon nicht in einer Auftragsbestätigung ausdrücklich abgewichen wird.
5.2
Bei Verkäufen unter CFR- oder FCA-Konditionen ist der Käufer gehalten, innerhalb von 24 Stunden nach dem Zustandekommen des Kaufs u.a. zu unseren Gunsten für die Waren eine Transportversicherung abzuschließen und die Versicherungspolice sowie die rechtzeitige Zahlung der fälligen Prämie uns vor der Lieferung zu unserer Zufriedenheit vorzulegen.
5.3
Die Lieferung ab dem Kühlhaus erfolgt nur während der Öffnungszeiten des Kühlhauses. Unser Kühlhaus liegt in Maastricht, Punterweg 45 und ist zwecks Abholung Ihrer Bestellungen wie folgt geöffnet:
von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr (vom 1. August bis 1 Januar) und von
08:30 Uhr bis 12:00 Uhr in den anderen Monaten.
5.4
Bei Frankolieferung an Haus beruht das Transportrisiko beim Käufer.
5.5
Bei der Lieferung franko Haus/ Ankunft Boot wird der Käufer an Werktagen zwischen 08:00 und 17:00 Uhr innerhalb einer halben Stunde entscheiden müssen, ob er die Waren in Empfang nimmt. Für die Entladung der Waren stehen dem Käufer 2 Stunden zur Verfügung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Die Kosten für die Wartezeiten infolge der Überschreitung des oben angegebenen Zeitlimits gehen zu Lasten des Käufers.
5.6
Falls im Vertrag Daten festgelegt sind, an denen der Käufer die Waren abrufen wird, hat der Käufer bei Überschreitung irgendeines geplanten Abrufdatums von Rechts wegen und ohne, dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, Lagerkosten in Höhe von € 0,02 pro kg (Preisniveau 2005) je begonnenem Zeitraum von 28 Tagen zu zahlen. Dieser Betrag wird in Rechnung gestellt und ist fällig, sobald ein (neuer) Zeitraum von 28 Tagen begonnen ist. In dem Fall werden zudem die Waren, die abgenommen hätten werden müssen, in Rechnung gestellt, wobei hinsichtlich der Anwendung von Artikel 7 dieser Bedingungen das Datum, an dem die Abnahme geplant war, als Lieferdatum angesehen wird.
6 Reklamationen
6.1
Der Käufer ist verpflichtet, die Waren innerhalb von 48 Stunden nach Ankunft auf Mängel im weitesten Sinn des Wortes (einschließlich der Ziehung von Proben) zu untersuchen.
6.2
Reklamationen über Mengen und Gewicht – sofern dies erkennbar ist – werden nach Unterzeichnung (als Beweis der Lieferung) nicht mehr akzeptiert.
6.3
Im Falle einer CFR- oder FCA-Lieferung per Container hat der Verkäufer bei Abweichungen in Gewicht und Mengen bei den Waren bis zu -/- 2 % keine Vergütung zu zahlen.
6.4
Reklamationen hinsichtlich Mängel – insbesondere bei Abweichungen in der Qualität – sofern diese erkennbar sind, müssen innerhalb von 2 Werktagen nach Empfang der Waren uns schriftlich mitgeteilt werden, mit Ausnahme bei frischen Produkten.
Niet erkennbare Mängel – insbesondere Abweichungen in der Qualität, im Gewicht oder in der Menge – müssen uns innerhalb von 6 Stunden nach dem Zeitpunkt gemeldet werden, an dem die Mängel angemessenerweise festgestellt werden konnten, gemeldet werden und müssen uns danach innerhalb von 8 Stunden schriftlich bestätigt werden.
Für frische Produkte gilt, dass erkennbare Mängel beim Empfang direkt festgestellt werden müssen. Reklamationen hinsichtlich frischer Produkte werden jedoch nach Unterzeichnung (als Beweis des Empfangs) der betreffenden Lieferung nicht mehr akzeptiert.
Für nicht erkennbare Mängel an frischen Produkten sind wir nicht haftbar, sofern nicht der Käufer beweist, dass wir darüber informiert waren.
6.5
Die Einreichung einer Reklamation entbindet den Käufer entsprechend den Bestimmungen in Artikel 7 dieser Bedingungen nicht von seiner Zahlungsverpflichtung, sofern die Reklamation nicht von uns schriftlich bestätigt ist.
6.6
Im Falle der von uns akzeptierten Reklamation können wir – je nach unserer Entscheidung – die Waren gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknehmen oder die Waren ersetzen. Der Käufer hat jedoch keinen Anspruch auf irgendeinen Schadensersatz.
6.7
Waren können vom Käufer nur zurückgesandt werden, nachdem die Geschäftsführung oder der/die Verkaufsleiter sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Alle Rücksendungen erfolgen zu Lasten und Gefahr des Käufers.
7 Bezahlung
7.1
Die erste Lieferung erfolgt bei einem Abnehmer immer unter Nachnahme. Im Falle einer Nachnahme hat die Bezahlung erst stattgefunden, wenn die betreffende abliefernde Person die Rechnung und die Empfangsquittung unterzeichnet hat und seinen/ihren vollständigen Namen in Blockbuchstaben notiert hat.
7.2
In allen anderen Fällen gilt die Bezahlung innerhalb von 14 Tagen nach Lieferdatum; auch, falls der Käufer die Rechnung später bzw. nicht erhalten hat.
7.3
Der Käufer hat – auch falls er Schecks abgegeben hat – erst dann bezahlt, wenn der
Rechnungsbetrag auf unserem Konto gutgeschrieben ist. Falls das Gutschriftsdatum die vereinbarte
Zahlungsfrist überschreitet, ist die Forderung unverzüglich und ohne, dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, fällig. In dem Falle werden auch die nachfolgend genannten Zinsen fällig.
7.4
Die uns im Rahmen eines Inkassos von irgendeinem fälligen Betrag entstandenen Kosten, einschließlich der außergerichtlichen Kosten und der Prozesskosten sowie alle anderen Kosten des juristischen Beistands, auch sofern diese Kosten von einem Richter nicht zugewiesen werden, gehen zu Lasten des Käufers, sofern wir nicht vom Richter als unterlegene Partei zur Übernahme dieser Kosten verurteilt wurden.
Die Höhe der außergerichtlichen Inkassokosten wird hiermit verbindlich auf 15 % der Hauptsumme und der Zinsen oder entsprechend niedriger, als die Kosten tatsächlich sind, festgelegt. Diese Kosten sind bereits durch die Heranziehung eines Gerichtsvollziehers oder Anwalts fällig.
Die vom Käufer zu zahlenden Zinsen im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung betragen 1 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder einem Teil eines Monats, mit dem der Fälligkeitstag überschritten ist. Die gezahlten Zinsen werden nach 1 Jahr zur Hauptsumme addiert.
7.5
Der Käufer hat niemals das Recht auf Skonto oder auf Preisnachlass noch das Recht, um Beträge, aus welchen Gründen auch immer, von dem zu zahlenden Rechnungsbetrag abzuziehen oder irgendeine Zahlung, aus welchem Grund auch immer, auszusetzen. Nur unsere Gutschriften dürfen jederzeit verrechnet werden.
7.6
Im Falle der Nichtzahlung irgendeines fälligen Betrages, bei der Beantragung eines Zahlungsaufschubs, dem Konkurs oder der Auflösung der Geschäfte des Käufers, der Beschlagnahme von Waren des Käufers, haben wir das Recht, den Vertrag oder den noch n icht umgesetzten Teil des Vertrages aufzulösen und die noch nicht bezahlten Waren zurück zu nehmen; dies ungeachtet des Rechts auf Vergütung des eventuell erlittenen Gewinnausfalls und/oder erlittenen direkten oder indirekten Schadens. In diesen Fällen ist jede Forderung, die wir gegenüber dem Käufer haben, vollständig und unverzüglich fällig.
7.7
Wir sind immer befugt, für den Kaufpreis oder einen Teil des Kaufpreises vom Käufer zu verlangen, dass dieser eine Bankgarantie stellen lässt oder eine damit vergleichbare Sicherheit stellt.
8 Eigentumsvorbehalt
8.1
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis der Käufer voll und ganz seinen Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich irgendeiner Lieferung oder Tätigkeit unsererseits entsprochen hat, einschließlich Schaden, Zinsen und Kosten.
8.2
Der Käufer verpflichtet sich, jederzeit die Identität der Waren zu handhaben und diese – bei Verlust oder Abwesenheit – deutlich zu kennzeichnen, sodass über die Herkunft der Waren, die Partei, mit der sie geliefert wurden und über den Inhalt dieser Lieferung kein Zweifel bestehen kann.
8.3
Der Käufer ist nicht berechtigt, vor dem in Artikel 8.1 genannten Zeitpunkt des Eigentumsübergang, die Waren an Dritte zu verkaufen, in Eigentum zu übertragen und/oder auf andere Weise zur Verfügung zu stellen und/oder zu belasten.
8.4
Wir sind in gegebenen Fällen zum ungehinderten Zugang zu den Räumen berechtigt, in denen die Waren sich befinden und der Käufer wird uns jegliche Mitarbeit bieten, um uns in die Lage zu versetzen, die Waren zurück zu nehmen.
8.5
Der Käufer begründet hiermit zu unseren Gunsten ein Pfandrecht auf alle Forderungen, die er hinsichtlich des Verkaufs der gelieferten Waren an Dritte oder Leistungen aus einer Versicherung hinsichtlich der Waren erwerben sollte oder erworben haben wird, und verpflichtet sich uns gegenüber auf unseren Wunsch unverzüglich alles zu tun, was für die Begründung und Ausübung des Pfandrechts – einschließlich der Erstellung einer Urkunde und der entsprechenden Registrierung sowie der Mitteilung an Dritte notwendig, nützlich oder wünschenswert ist.
8.6
Hinsichtlich der Lieferungen nach Deutschland v vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass hinsichtlich der warenrechtlichen Folgen in Bezug auf den Eigentumsvorbehalt der für die Ausfuhr nach Deutschland bestimmten Waren deutsches Recht Anwendung findet und tritt die nachfolgende Regelung laut 8.7 an die Stelle der Artikel 8.1 bis einschließlich 8.4.
8.7 Eigentumsvorbehalt
1 Die Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen Käufer zustehen, unseres Eigentum.
2 Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Entsteht durch Verarbeitung oder Umbildung der Ware Miteigentum für uns und Käufer, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Käufer verwahrt das Eigentum für uns unentgeltlich. Die Ware, an der uns Eigentum zusteht, wird als Vorbehaltsware bezeichnet.
3 Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist.
4 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig, sofern wir dem nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
5 Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an uns ab, weil wir die Abtretung annehmen. Wir ermächtigen Käufer jedoch widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird Käufer die Abtretung offenlegen und jedem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Weigert sich Käufer dazu, sind wir berechtigt, dies selbst zu tun und die Forderung auf Kosten des Käufers selbst einzuziehen.
6 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird Käufer auf unseres Eigentum hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Soweit Käufer dem nicht nachkommt, hat er sämtliche dadurch entstehenden Kosten und Schäden an uns zu ersetzen.
7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
8 In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
9 Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen die Forderungen von gegen Käufer um mehr als 15%, so haben wir die Ware/Forderungen um den übersteigenden Wertanteil auf Verlangen des Käufers freizugeben.
9 Höhere Gewalt
9.1
Wenn sich ein Fall von höherer Gewalt bleibender Art ergibt, sind wir berechtigt, ohne irgendeine Verpflichtung hinsichtlich eines Schadensersatzes den Vertrag mit unmittelbarer Wirkung aufzulösen.
9.2
Wenn sich ein Fall von höherer Gewalt befristeter Art ergibt, sind wir berechtigt, ohne irgendeine Verpflichtung hinsichtlich eines Schadensersatzes entweder den Vertrag auszusetzen oder den Vertrag mit unmittelbarer Wirkung aufzulösen.
9.3
Unter höherer Gewalt befristeter oder bleibender Art werden alle Umstände verstanden, die die Durchführung des Vertrages verhindern, auch wenn die Umstände zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages vorhersehbar waren, wie z.B. Brand, Krieg, Kriegsgefahr, Belagerung, Mobilmachung, Feindlichkeiten, Aussperrung von Arbeitern, Arbeitskräftemangel, Transportschwierigkeiten, Ein-, Aus- und Transitverboten, nicht oder nicht rechtzeitiger Lieferung durch einen unserer Lieferanten, Stagnationen in Häfen oder beim Transport, Streiks und allen anderen Umständen, die der Verkäufer angemessenerweise nicht hat verhindern können.
10 Haftung
10.1
Der Verkäufer akzeptiert keinerlei Haftung für irgendeinen direkten und/oder indirekten Schaden, der die Folge von z.B. Betriebsstilllegung, Betriebsverzögerungen, Betriebsstörungen oder irgendeines anderen Betriebsschadens aus welchen Gründen und welcher Art auch immer ist.
10.2
Der Verkäufer ist gegenüber dem Käufer nur für Schaden haftbar, falls der Käufer beweist, dass der Schaden durch Vorsatz oder grobes Verschulden seitens des Verkäufers entstanden ist.
10.3
Der Käufer ist gehalten, uns hinsichtlich aller Ansprüche Dritter zur Vergütung von Schaden zu schützen und zu entschädigen, für den die Haftung von uns
in diesen Bedingungen im Verhältnis zum Käufer einschließlich der Produkthaftung ausgeschlossen ist.
11 Produkthaftung
11.1
Die vorliegende Bestimmung hinsichtlich der Produkthaftung findet ausschließlich Anwendung, sofern die von uns gelieferten Waren als Produkte im Sinne der gesetzlichen Produkthaftungsregelung angesehen werden müssen.
Sofern die von uns gelieferten Produkte von der Jagd stammen, bilden direkt damit zusammenhängende Folgen keinen Mangel in Sinne der Produkthaftungsregelung; dies ungeachtet der Tatsache, ob die Produkte be- oder verarbeitet sind oder nicht.
Der Käufer ist verpflichtet, seinen nächsten Abnehmer, einschließlich des Konsumenten, über die oben genannten möglichen Folgen der Jagd zu informieren.
11.2
Der Verkäufer ist ausschließlich für persönlichen Schaden haftbar, den der Käufer oder Dritte infolge eines Mangels am Produkt erlitten hat, falls nachgewiesen wird, dass der Schaden durch Vorsatz und/oder grobes Verschulden seitens des Verkäufers oder einer Person verursacht wurde, f♀9r die er verantwortlich ist.
11.3
Der Verkäufer ist nicht für Schaden an anderen Sachen haftbar, falls die Produkte im Besitz des Käufers sind. Zudem ist der Verkäufer nicht für Schaden an Produkten haftbar, die vom Käufer mit oder mit Hilfe der gelieferten Produkte hergestellt sind. Ebenso wenig ist der Verkäufer für irgendeinen anderen direkten oder indirekten Schaden infolge eines eventuellen Mangels am gelieferten Produkt haftbar.
12 Regelung von Rechtsstreitigkeiten, anwendbares Recht und Rechtswahl
12.1
Alle Rechtsstreitigkeiten aus oder anlässlich der von uns ausgefertigten Angebote und/oder Offerten und/oder mit uns abgeschlossenen Verträge werden in erster Linie ausschließlich vom zuständigen Gericht in Limburg entschieden.
Die Angaben im vorigen Absatz dieses Artikels dient ausschließlich in Bezug auf uns; wir sind daher jederzeit berechtigt, uns an den befugten Richter zu wenden.
12.2
Auf alle unsere Verträge findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung, während die Anwendung des Wiener Kaufvertrages (CISG) – Convention on the International Sale of Goods) ausdrücklich ausgeschlossen wird.
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